podlech-trappmann wehrrecht dienstuntauglich ausmusterung wehrdienst
ausgemustert

Ausmustern

nicht wehrdienstfähig (ausgemustert)

Wer nicht wehrdienstfähig gemustert wird kann sich freuen, denn er kann nicht einberufen werden und wird demnach ausgemustert !!!

Wer dienstuntauglich ist, muss weder Wehrdienst noch Zivildienst leisten.
Die Tauglichkeit für den Zivildienst richtet sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst
Vom Gesetzgeber sind die nachfolgenden Tauglichkeitsgrade (siehe auch Tauglichkeitsgrade) festgesetzt:

  • wehrdienstfähig
  • vorübergehend nicht wehrdienstfähig
  • nicht wehrdienstfähig (ausgemustert).

Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen.

Nicht wehrdienstfähig sind nur diejenigen Wehrpflichtigen (siehe auch Wehrpflicht), die dauernd in keinem militärischen Dienst verwendbar sind. Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers mit der Gradation VI als Hauptfehler.

Vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, wer infolge eines Fehlers, dessen Ausheilung oder Besserung voraussichtlich länger als vier Wochen, jedoch höchstens fünf Jahre dauern kann.


Für weitere Fragen zum Thema Ausmustern
stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

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Inhaltsverzeichnis:
Ausmustern
Einberufung
Tauglichkeitsgrade
Totalverweigerung
Vollverweigerer
Wehrdienst
Wehrdienstfähig
Wehrpflicht
Wehrrecht
Links zum Thema:
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www.bundeswehr.de
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